§ 1 Name des Vereins
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft, Erwerb und Verlust
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
§ 6 Organe
§ 7 Die Generalversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Der Vorsitzende
§ 10 Geschäftsführung
§ 11 Kassenführung
§ 12 Satzungsänderung
§ 13 Geschäftsjahr
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Schlussstimmungen
§ 16 Inkrafttreten der Satzung


§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen "MGV Fidelia 1898 Oberhausen e.V." und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

 

§ 2 Zweck

  1. Der MGV Fidelia Oberhausen e.V. mit Sitz in 68794 Oberhausen-Rheinhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des .Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist Mitglied im Badischen und Deutschen Sängerbund. Er dient der Förderung und Pflege des Chorgesangs. Er will dazu beitragen, die Volkslieder unserer Heimat zu erhalten.
  3. Diesen Zweck verwirklicht er insbesondere durch regelmäßige Proben, Förderung der Jugendpflege, Veranstaltung von Konzerten, Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen, Teilnahme an Sängerfesten des Deutschen Sängerbundes, seiner Unterverbände, Gruppen und Vereine.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Erwerb und Verlust

  1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
  2. Als Mitglieder können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und fördern. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach schriftlicher oder mündlicher Antragstellung. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Bei Eintritt während eines Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
  3. Die  Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich oder mündlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgütig entscheidet.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Generalversammlung zu besuchen, Anträge zu stellen und abzustimmen, Der Vorstand kann bestimmen, dass die Anträge acht Tage vor der General­versammlung schriftlich bei ihm einzureichen sind. Die Mitglieder sind berechtigt, die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen. Ein Mitglied darf vom Verein keine Zuwendungen oder Gewinnanteile erhalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  2. Der Verein hat gegenüber Mitglieder, die ihren Austritt aus dem Verein erklärt haben, oder vom Vorstand oder der Generalversammlung ausgeschlossen wurden, keinerlei Verpflichtungen zu übernehmen.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um den Chorgesang Verdienste erwürben hat. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand, auf Vorschlag des Vorsitzenden.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt

 

§ 6 Organe

Verwaltungsorgane des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  1. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  2. Bei Sitzungen führt der Schriftführer über den Inhalt der Beratungen und Beschlüsse Buch. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und auf Antrag in der folgenden Sitzung zu verlesen.

 

§ 7 Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mindestens vierzehn Tage vorher durch öffentliche Bekanntgabe (Ortsblatt oder Tagespresse) oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder bekannt gegeben. Anträge sind mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf, außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe eine Einberufung fordert.
  3. Die Generalversammlung leitet der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung oder Erkrankung der 2. Vorsitzende.
    Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Generalversammlung ist zuständig:
  1. für die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte
  2. für die Entlastung des Vorstandes
  3. für die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  4. für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  5. Aufstellung und Änderung der Satzung
  6. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffs Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  7. Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat
  8. für den Austritt aus dem Deutschen oder Badischen Sängerbund oder aus dem Sängerkreis
  9. über die Auflösung des Vereins

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus;
  1. aus dem 1. Vorsitzenden
  2. aus dem 2. Vorsitzenden
  3. aus dem 1. und 2. Kassier
  4. aus dem Schriftführer
  5. aus dem Sängervorsitzenden
  6. aus vier Beisitzer, aktiv
  7. aus dem Notenwart
  8. aus dem Vizedirigenten
  9. aus einem Beisitzer, passiv
  1. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und zwar geheim oder per Akklamation je nach Antrag. Wiederwahl ist zulässig
  2. Ist ein Vorstandsmitglied an der Teilnahme der Generalversammlung aus zwingenden Gründen verhindert, so kann er nur dann wiedergewählt werden, wenn er bis spätestens Versammlungsbeginn sein schriftliches Einverständnis hierfür dem Vorstand erklärt. Fehlt diese schriftliche Einverständnis, ist eine Wiederwahl nicht zulässig.
  3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens fünf Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
  4. Der Dirigent kann mit beratender Stimme, nach Einladung durch den Vorstand, an den Sitzungen teilnehmen.
  5. Zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrensängervorsitzenden ernannte Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
  6. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.

 

§ 9 Der Vorsitzende

  1. Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und stellt deren Tagesordnung auf. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Er vertritt den Verein nach Außen und ist allen zur rechtsverbindlichen Unterschrift für den Verein befugt.
  2. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach Außen jeweils alleinvertretungsberechtigt. Sie sind in gleicher Weise allen gegenüber zur rechtsverbindlichen Unterschrift für den Verein befugt.

 

§ 10 Geschäftsführung

Der Vorsitzende und alle anderen Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass bei der Geschäftsführung sparsam verfahren wird und keine Gelder, die dem Zweck des Vereins fremd sind, ausgegeben werden.

 

§ 11 Kassenführung

  1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt:
  1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und Rechnungen auszuzahlen und dafür zu bescheinigen.
  2. Beträge über EUR 300,00 dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes ausbezahlt werden.
  3. Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
  1. Der Kassier fertigt zum Schluss des Kalenderjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen.

Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, auch während des Jahres, Kassenprüfungen durchzuführen, Der Kassenabschluss ist von den beiden Kassenprüfern mit dem Prüfvermerk zu unterzeichnen.

 

§ 12 Satzungsänderung

  1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils acht Tage vor der Generalversammlung gestellt werden.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine für diesen Zweck einberufene Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das verbliebene Vereinsvermögen dem Bürgermeisteramt 68794 Oberhausen-Rheinhausen übergeben, mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer gemeinnütziger Verein im Ortsteil Oberhausen mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird, um es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

Zu dieser Satzung kann der Vorstand Durchführungsbestimmungen erlassen. Diese Durchführungsbestimmungen sind ein Bestandteil der Satzung, die von der Generalversammlung genehmigt werden müssen.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung hat die Generalversammlung am 18.03.2005 beschlossen. Sie tritt am 19.03.2005 in Kraft.